Erwägungsgrund 69 32022R2472
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 ist es erforderlich, die Beihilfepolitik regelmäßig anzupassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften hinsichtlich eines Anpassungszeitraums, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten die für eine Anpassung an die neuen Bestimmungen erforderliche Zeit geben —