Erwägungsgrund 47 32022R2472
Um gemäß den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen einen Anreiz für die Umstellung auf die Erzeugung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, sollten Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn es sich dabei um Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt.