Erwägungsgrund 23 32022R2472
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Projekten wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten oder Projekte gelten, die der Begünstigte in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten oder Projekte, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Projekt erst begonnen wird, nachdem der Begünstigte einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.