Erwägungsgrund 66 32022R2472
Staatliche Beihilfen, die KMU gewährt werden, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates teilnehmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als LEADER-Projekte ausgewiesen wurden, haben nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen für den Wissensaustausch insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften spielen, sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihrer relativ geringen Höhe. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von CLLD-Projekten auftreten, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können. Gemeinden fallen naturgemäß nicht unter die KMU-Definition (Beteiligung der öffentlichen Hand). Sie spielen jedoch häufig eine entscheidende Rolle bei der Organisation und Umsetzung von CLLD-Projekten. Wenn ein CLLD-Projekt zugunsten eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele durchgeführt wird, sollte es daher möglich sein, im Rahmen eines solchen Projekts auch für Beihilfen für Gemeinden eine Gruppenfreistellung zu gewähren.