Erwägungsgrund 61 32022R2472
Um Anreize für gebündelte Initiativen im Forstsektor zu schaffen, hat die Kommission die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen für Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor angewandt. Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission fünf derartige Beihilfen. Im Agrarsektor waren solche Beihilfen bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt. Daher sollten Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.