Erwägungsgrund 48 32022R2472
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Kommission über ausreichende Erfahrungen verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen. Angesichts der Erfahrungen, die im Zeitraum 2014–2021 bei der Prüfung der Vereinbarkeit zahlreicher staatlicher Beihilfen anhand der Rahmenregelung von 2014 gemacht wurden, kann die Kommission nun von ihrer Befugnis Gebrauch machen, staatliche Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten, die aus dem ELER kofinanziert werden, für Zusammenarbeit, für Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Schäden durch geschützte Tiere, für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, für Tierwohlverpflichtung, zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten, für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sowie für den ökologischen/biologischen Landbau von der Anmeldepflicht freizustellen.