Erwägungsgrund 67 32022R2472
Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an Unternehmen, die direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet. Dies sollte auch für Gemeinden gelten, die direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren, die eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele verfolgen.