§ 10 BestattG
Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen und Aschen sowie der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung dienen.
1Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. 2In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum vorzuhalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 erforderliche zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann. 3Dieser Raum kann, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, ebenfalls zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden.
Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch die Leichenaufbewahrungsräume
der Anatomie und Pathologie,
des Instituts für Rechtsmedizin,
der Krankenhäuser,
der Pflegeheime,
der Hospize,
der Feuerbestattungsanlagen sowie
der Bestattungsunternehmen.
1Leichenaufbewahrungsräume sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. 2Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. 3Die hygienischen Standards zum Betrieb von Leichenhallen sind einzuhalten. 4Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.