§ 2 BestattG
Friedhofsträger können sein:
die Gemeinden,
Einrichtungen des Landes oder Eigenbetriebe der Gemeinden sowie
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
1Den Friedhofsträgern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 steht nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 und 2 das Recht zu, Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten. 2Daneben steht das Recht zur Anlegung und Unterhaltung eines Waldstücks als Friedhof nach § 1 Absatz 2 auch einem Friedhofsträger nach Absatz 1 Nummer 2 zu.
Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.
1Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner sowie für in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz die Bestattung der Leichen oder die Beisetzung der Asche auf ihren Friedhöfen. 2Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern, welche mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie jeweils bis zum zweiten Grades verwandt sind, zum Todeszeitpunkt jedoch nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann.