§ 39 BestattG
Klinische Sektion
(1)
Die klinische Sektion ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.
(2)
Zu ihr gehört die ärztlich fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.