§ 41 BestattG
Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion nur zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.
Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.
sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
die Fürsorge für die Hinterbliebenen sowie die Klärung bei Erb- und Infektionskrankheiten die klinische Sektion/Teilsektion erfordert
1Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn
sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,
die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat oder
eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. 2Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. 3Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.
Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung
die Ehefrau/der Ehemann,
die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner,
volljährige Kinder,
die Eltern,
volljährige Geschwister oder Halbgeschwister,
die Großeltern
volljährige Enkelkinder,
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
1Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. 2Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bzw. für die Annahme einer ungeklärten Todesart dürfen sich dabei nicht ergeben haben.