§ 43 BestattG
Kostentragung
1Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. 2Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, von derjenigen/demjenigen zu tragen, die/der die Durchführung veranlasst hat.