§ 42 BestattG
1Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. 2Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 39 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
1Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. 2Diese enthält: 3Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Identitätsangaben,
Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 41 und
das Untersuchungsergebnis.
1Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Ärztin/Arzt der/des Verstorbenen umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt. 2Die Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.
Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.
Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.