§ 12 BestattG
1Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. 2Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem verstorbenen Menschen zu wahren.
Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist
der Körper eines Menschen, der die Zeichen des sicheren Todes aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist, sowie
ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte.
Als menschliche Leiche gilt ferner bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta und das danach verstorben ist (Lebendgeburt) oder
ein Kind im Sinne des § 31 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639).
ein Kind im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung, bei dem keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, wenn aber
das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde (Totgeburt).
1Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei welcher nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche keines der unter Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeburt), sowie eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gelten nicht als menschliche Leiche im Sinne des Absatzes 3. 2Die Achtung vor der Würde menschlichen Lebens gebietet gleichsam einen ehrfurchtsvollen Umgang mit der verstorbenen Leibesfrucht. 3Hinsichtlich der Bestattungspflicht wird auf § 22 Absätze 2 und 3 verwiesen.