§ 32 BestattG
1Für alle Grabstätten ist vom Träger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu führen. 2Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden. 3In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.
Der Träger der Feuerbestattungsanlage führt über die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der/des Verstorbenen, der/des Einliefernden und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.
Jede in der Feuerbestattungsanlage vorgenommene Einäscherung ist zudem mit folgenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen:
Nummer der Einäscherung,
Name und Vorname der/des Verstorbenen,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Verstorbenen,
Sterbedatum und Sterbeort,
letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt,
Tag der Einäscherung,
Empfängerin/Empfänger der Asche,
vorgesehener Bestattungsort.
1Im Falle einer Seebestattung müssen die Bestattungspflichtigen oder deren Beauftragte/Beauftragter der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes die schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, welche neben den Angaben nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 auch Angaben zum Zeitpunkt sowie der geografischen Länge und Breite des Standorts des Schiffes bei Durchführung der Beisetzung der Urne enthalten muss. 2Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.