§ 18 BestattG
1Die Kosten einer Todesfeststellung zum Zweck der Ausstellung eines vorläufigen Totenscheines nach § 14 Absatz 3 Satz 2 sowie die Kosten einer Leichenschau zum Zweck der Ausstellung der Todesbescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 3 und die Kosten einer vor einer Feuerbestattung zu veranlassenden zweiten Leichenschau nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 fallen derjenigen Person oder Behörde zur Last, die als Bestattungspflichtiger nach § 23 die Bestattungskosten zu tragen hat. 2Die Liquidation der jeweils durchgeführten Leichenschau richtet sich nach den jeweiligen Regelungen in der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte.
Die Kosten nach Absatz 1 können auch Entgelte enthalten, die einer/einem Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe nach § 17 Absatz 1 für die Auskunftserteilung zustehen.