§ 40 BestattG
1Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt der/des Verstorbenen bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. 2Sie/Er hat die Voraussetzungen nach § 41 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.
1Die klinische Sektion kann auch auf Antrag des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 41 Absatz 4 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. 2Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin oder eine/ein von ihr/ihm beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.