§ 13 BestattG
Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, als Angehörige der/des Verstorbenen sowie
diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat, oder
die Ehefrau/der Ehemann,
jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
die volljährigen Kinder,
die Eltern,
die volljährigen Geschwister oder Halbgeschwister,
die Großeltern,
die volljährigen Enkelkinder
Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen,
der Vater,
die Hebamme/der Entbindungspfleger, die/der bei der Geburt zugegen war,
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine höchstpersönliche Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.
Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet:
in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die leitende Ärztin/der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die leitende Abteilungsärztin/der leitende Abteilungsarzt,
auf/in Beförderungsmitteln deren Führerin/Führer,
in Pflege-und Altenheimen, Erziehungs- und Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leiterin/der Leiter.