§ 36 BestattG
1Bei der Beförderung im Straßenverkehr zum Zweck der Überführung muss eine Leiche von einer zuverlässigen Person begleitet werden. 2Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
der in Fällen des § 34 Absätze 1, 2 und 5 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird,
die Beförderung zügig erfolgt,
der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne
zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird.
1Erfolgt die Überführung der Leiche zum Zweck der Bestattung, so ist diese am Bestattungsort sicherzustellen und auf die unverzügliche Durchführung hinzuwirken. 2Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind über eine gegebenenfalls bestehende Ansteckungsgefahr zu unterrichten.
Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
1Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum Zweck der Durchführung der Beisetzung zum vorgesehenen Bestattungsort übersandt. 2Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zum Zweck der Beförderung zum Bestattungsort auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. 3Dieses hat die Urne unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. 4Die Urne kann bis zum Tag der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.