§ 46 BestattG
Durchführung
(1)
1Die Leiterin/Der Leiter der Prosektur fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 an. 2Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2)
1Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. 2Sie fertigt darüber eine Niederschrift an. 3Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3)
Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 44 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.