§ 21 BestattG
1Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in eine andere Leichenhalle oder in einen Leichenaufbewahrungsraum nach § 10 Absatz 3 überführt und dort aufbewahrt wird. 2Die Verpflichtung zur Überführung der Leiche trifft die jeweiligen Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 oder 2.
1Die Ortspolizeibehörde kann hinsichtlich der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. 2Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Verstorbener im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.
1Zum Transport einer Leiche in eine Leichenhalle ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde in Papierform oder elektronischer Form erforderlich. 2Bei Erstellung vorgenannter Urkunden in elektronischer Form sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften. Dritter Abschnitt Bestattung von Leichen und Beisetzung von Aschen Verstorbener, Ausgrabung und Umbettung