§ 45 BestattG
1Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn 2Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung von Fachpersonal (Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Anatomie und anatomisch ausgebildeten Dozentinnen/Dozenten sowie Präparatorinnen/Präparatoren) vorgenommen werden.
sie Zwecken der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen oder den Zwecken der medizinischen Forschung dient,
die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.
§ 42 Absätze 4 und 5 sowie § 43 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.