§ 19 BestattG
1Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in öffentlichen Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden. 3Außerhalb öffentlicher Leichenhallen dürfen Leichen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde. 4Särge dürfen aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten weder geöffnet noch offen gelassen werden.
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
1Aschen von Verstorbenen dürfen unter Achtung der Würde grundsätzlich außerhalb von öffentlichen Leichenhallen oder Leichenaufbewahrungsräumen nach § 10 Absatz 3 nur öffentlich ausgestellt werden, wenn dies der unmittelbaren Vorbereitung bzw. Durchführung der Beisetzung dient. 2Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt.