§ 3 BestattG
Bodenbeschaffenheit und Lage
(1)
1Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten angelegt werden. 2Gleiches gilt für Wasserschutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2)
1Gräberfelder für die Erdbestattung dürfen auf Friedhöfen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. 2Dies gilt auch für die Wiederbelegung von Grabfeldern.