§ 20 BestattG
Solange keine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.
1Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort die Bestattung konservierter Leichen nach der Friedhofssatzung zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. 2Die Friedhofssatzung kann insoweit vorsehen, dass konservierte Leichen auf einem besonderen Teil des Friedhofs bestattet werden. 3Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Leiche zur Bestattung in das Ausland verbracht werden soll.
1Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Eine Ausnahme hiervon wird nur anatomischen und pathologischen Instituten gewährt. 3Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss vor einer Feuerbestattung ein Nachweis darüber geführt werden, mit welchen Stoffen und in welcher Konzentration konserviert wurde.