§ 1 SHKG
Als öffentliche Berufsvertretungen sind errichtet Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Abteilung Ärzte, eine Abteilung Zahnärzte und eine Abteilung Versorgungswerk mit jeweils eigener Vermögensverwaltung gebildet.
die Ärztekammer des Saarlandes,
die Apothekerkammer des Saarlandes,
die Tierärztekammer des Saarlandes,
die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.
Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie führen ein Dienstsiegel.
Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und des sonstigen für sie geltenden Rechts erstreckt. In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegen sie der Fachaufsicht.
Die Aufsicht über die Kammern führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Aufsichtsbehörde).