§ 33 SHKG
Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Freiwillige Mitglieder einer Kammer, die Pflichtmitglieder einer nicht saarländischen Heilberufekammer sind und ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer, zu der die Pflichtmitgliedschaft besteht.
Das berufsrechtliche Verfahren findet auch gegen ehemalige Kammerangehörige statt, die während ihrer Kammerzugehörigkeit Berufspflichtverletzungen begangen haben. Auf Handlungen, die außerhalb des Kammerbezirkes begangen worden sind, finden das berufsrechtliche Verfahren und die Regelungen der nach § 17 erlassenen Berufsordnungen Anwendung. Endet die Kammerzugehörigkeit oder der Status gemäß § 2 Absatz 2 oder 4 nach der Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen oder auf sie rechtswirksam verzichtet worden ist.
Die durch die Berufsgerichte auszusprechenden Sanktionen sind Die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Sanktionen können nebeneinander verhängt werden.
Verweis,
Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit.
Auf einstimmigen Beschluss des erkennenden Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer erkannt werden.
Kommt das Berufsgericht zu der Auffassung, dass die Schwere der Verfehlung einen Widerruf der Approbation erfordert, so setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Wird die Approbation widerrufen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verletzung der Berufspflicht oder das standeswidrige Verhalten den Widerruf der Approbation rechtfertigen kann.
Die Verjährung schließt die berufsgerichtliche Ahndung einer Berufspflichtverletzung aus. Für Verstöße gegen Berufspflichten beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung. Für die Dauer des Rügeverfahrens, die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens und die Dauer einer Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ruht die Verjährung. Wird aufgrund derselben Tat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, so ruht die Verjährung bis zu einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach §§ 153 bis 153c oder 170 der Strafprozessordnung. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens sowie durch jede Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Berufspflichtverletzung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung zehn Jahre verstrichen sind.
Eintragungen in den bei den Kammern geführten Akten über eine Maßnahme nach Absatz 3 sind nach Ablauf einer Frist, die sich an der Schwere des der berufsgerichtlichen Sanktion unterliegenden Vergehens orientiert, zu tilgen; über berufsgerichtliche Maßnahmen entstandene Vorgänge sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.[15]
Während des Verfahrens, das der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens vorangeht, findet das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz[16] entsprechende Anwendung. Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Diese sind zur Aussage verpflichtet. Für den Fall der Verweigerung der Zeugenaussage gilt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass das Berufsgericht zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist.