§ 8 SHKG
Organe
(1)
Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Kammervorstand.
(2)
Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammer ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen und Verdienstausfälle sind zu ersetzen.
(3)
Kammermitglieder, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, können nicht den Organen der Kammer angehören.
(4)
Die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5)
Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.