§ 11 SHKG
Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch
Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,
Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung,
Aberkennung des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil,
Aberkennung durch berufsgerichtliches Urteil,
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Bestallung oder der Approbation,
Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung verliert auch, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.