§ 7 SHKG
Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Kammer oder einer ihrer Abteilungen das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Kammer die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Kammer dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Kammer verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 1 nicht sofort möglich ist.
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung unter Übersendung der Tagesordnung sowie unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Sitzung rechtzeitig einzuladen. In der Vertreterversammlung ist ihren Vertretern/Vertreterinnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.