§ 15 SHKG
Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahr einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan auf. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat die Kammer sicherzustellen, dass die ihr obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.
Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird aufgestellt.
der Einzelplan für die Abteilung Ärzte von den gewählten ärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung,
der Einzelplan für die Abteilung Zahnärzte von den gewählten zahnärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung und
der Einzelplan für die Abteilung Versorgungswerk vom Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks
Die nach den Absätzen 1 oder 2 aufgestellten Haushaltspläne werden von der Vertreterversammlung festgestellt.
Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.
Die Kammern haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für die Kammer maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere, soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet wird. Zweites Kapitel Berufsausübung