§ 4 SHKG
Den Kammern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit wahrzunehmen,
die Kammermitglieder sowie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 2 und 4 zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,
die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern,
auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,
bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,
den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei der Gesundheitsberichterstattung des Landes mitzuwirken,
die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,
im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich den Notfalldienst an sprechstundenfreien Zeiten und sprechstundenfreien Tagen in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw. mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland sicherzustellen; dabei ist auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,
im tierärztlichen Bereich den Notfalldienst an sprechstundenfreien Tagen sicherzustellen,
die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen und bei der Regelung der Dienstbereitschaft auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,
die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und deren Stellvertreter vorzuschlagen,
Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen, Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Dabei nehmen sie hinsichtlich ihrer Kammermitglieder die Aufgaben als zuständige Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; die Apothekerkammer ist hinsichtlich Apotheken, die die Kammermitglieder innehaben, pachten oder verwalten, auch zuständige Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Kammern sind bestimmt, gegenüber anderen Kammern oder ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragendes Kammermitglied befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Kammern sind zur Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in Verbindung mit § 340 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Behörden und Dienststellen des Saarlandes sowie andere Kammern sind zur Erfüllung der den Kammern gemäß Satz 1 und 2 obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit Kammern innerhalb und außerhalb des Saarlandes zusammenzuarbeiten und vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter zu nutzen.
die Ausstellung und Aktualisierung von Europäischen Berufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag.
Die Landesregierung kann den Kammern nach deren Anhörung und innerhalb ihres Aufgabenkreises auch staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammern sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; die Kammern unterliegen insofern der Fachaufsicht durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Kostentragung zu treffen.
Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die zuständige Kammer hören.
Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ab.
Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von jedem Kammermitglied Beiträge. Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7).
Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen oder anderer Heilberufe oder mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgemeinschaften nach bürgerlichem Recht zu bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Kammern können Verwaltungsaufgaben gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form sowie der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlungen.
Die Kammern sind befugt, Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen einzurichten.
Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes bilden zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der Berufsordnung, der Weiterbildung und der Qualitätssicherung, einen gemeinsamen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist paritätisch besetzt und besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Dem Beirat gehört mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an. Die Beiratsmitglieder werden von den jeweiligen Kammervorständen auf Vorschlag der jeweiligen Vertreterversammlung berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Mindestens die Hälfte der von der Ärztekammer des Saarlandes entsandten Mitglieder muss überwiegend psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.