§ 10 SHKG
Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen (Listen) von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt; jeder/jede Wahlberechtigte hat eine Stimme. Das Wahlergebnis ist nach dem Verfahren nach Niemeyer festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -, der Apothekerkammer des Saarlandes sowie der Tierärztekammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Der/die Wahlberechtigte kann Bewerber/Bewerberinnen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben.
Frauen und Männer sollen entsprechend ihrer Mitgliederzahl in den jeweiligen Kammern berücksichtigt werden.
Das Saarland bildet einen Wahlkreis. Die Wahl findet als Briefwahl statt. Die Kammern tragen die Wahlkosten.
Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder sind Neuwahlen durchzuführen.
Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert seinen Sitz in der Vertreterversammlung, wenn
die Voraussetzungen der Wählbarkeit weggefallen sind oder
es auf den Sitz dem Kammervorstand gegenüber schriftlich oder elektronisch und unwiderruflich verzichtet oder
die Wahl für ungültig erklärt ist.
Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, so tritt im Fall der Verhältniswahl an seine Stelle das Mitglied, das im Wahlvorschlag dem/der bisher Gewählten folgt. Im Fall der Mehrheitswahl folgt das Kammermitglied, auf das kein Sitz entfallen ist, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl.
Das Nähere regelt die Wahlordnung.