§ 30 SHKG
Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Tierärzte/Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
Abweichend von § 20 Absatz 7 sind Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Zeit der Weiterbildung in Gebieten anrechnungsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: In der Weiterbildungsordnung nach § 24 hat die Tierärztekammer des Saarlandes vorzusehen, dass sich die Mindestdauer der Weiterbildung um ein Viertel der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wurde.
Der Antragsteller muss den Beginn der Weiterbildung rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung bei der Tierärztekammer des Saarlandes anzeigen.
Die Praxis des Antragstellers muss die Voraussetzungen nach § 21a Absatz 1 erfüllen.
Der Antragsteller muss die Anforderungen der Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsbefugten erfüllen. Vor der Bestimmung des Weiterbildungsbefugten durch die Tierärztekammer des Saarlandes ist der Antragsteller zu hören.
Der Antragsteller muss der Tierärztekammer des Saarlandes nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweisen, welche tierärztlichen Leistungen er während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.
Abweichend von den Regelungen der §§ 20 bis 22 umfasst die Weiterbildung indem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
eine nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem Tierarzt/einer Tierärztin, der/die befugt ist und eine Niederlassung hat, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. Fünfter Abschnitt Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen