§ 5 SHKG
Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung (§§ 40, 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Last fällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandes geregelt.
In dieser Satzung sind insbesondere zu regeln:
die Aufgaben der Ethikkommission,
ihre Zusammensetzung,
das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
das Verfahren,
die Geschäftsführung,
die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
die Erhebung von Gebühren zur Deckung von durch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethikkommission anfallenden Kosten,
die Entschädigung der Mitglieder und
die Anerkennung von Voten einer Ethikkommission, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes hat und durch jeweiliges Landesrecht gebildet ist.
Bei der Apotheker-, der Psychotherapeuten- sowie der Tierärztekammer des Saarlandes können ebenfalls Ethikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes können eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Durch Satzung ist festzulegen, bei welcher der beiden Kammern die gemeinsame Ethikkommission errichtet wird; die Satzungsregelung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes und der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.