§ 6a SHKG
Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.
die derzeitige Anschrift,
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Kammer über Erkrankungen und körperliche Mängel des Mitglieds zu informieren, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Mitglieds selbst befürchten lässt.