§ 37 SHKG
Berufsgerichtsordnung
§ 37 SHKG
Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die insbesondere regelt. Sechstes Kapitel Schlussvorschriften
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die Verfassung der Berufsgerichte im Übrigen,
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ihre Verfahren,
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die Rechts- und Amtshilfe durch Gerichte und Behörden,
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die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter/Richterinnen,
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die Gerichtskosten,
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die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen