§ 35 SHKG
Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und den richterlichen Beisitzer/die richterliche Beisitzerin des Berufsgerichts zweiter Instanz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz. Die ehrenamtlichen Richter/Richterinnen bestellt sie auf Vorschlag der jeweiligen Kammer. In gleicher Weise sind für jedes Mitglied zwei Vertreter/Vertreterinnen zu bestellen. Für die Reihenfolge bei der Vertretung gilt § 21f Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Kammervorstandes, Bedienstete der Kammern sowie Angehörige der Aufsichtsbehörde dürfen nicht bestellt werden.
Zum Mitglied der Berufsgerichte darf nicht bestellt werden, wer
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust oder die Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann,
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
innerhalb der letzten zehn Jahre
im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme oder
im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit oder zu einer Geldbuße verurteilt worden ist,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Zeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen.
Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Berufsgerichte sind die Vorschriften der §§ 22 bis 31 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Die Berufung zum Mitglied eines Berufsgerichts kann nur ablehnen, wer
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts ordnungsgemäß zu versehen,
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm/ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
bereits zehn Jahre Mitglied eines Berufsgerichts war,
selbstständiger Apotheker/selbstständige Apothekerin ist und keinen approbierten Mitarbeiter/keine approbierte Mitarbeiterin hat,
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.