§ 21b SHKG
Verfahren der Befugniserteilung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1)
Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben.
(2)
Befugnis und Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.