§ 24a SHKG
Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Berufsausweises ist, dass dieser aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde.
Die Kammern nutzen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgt elektronisch insbesondere über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.
Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Ziffer sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln.
Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.
Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständige Kammer die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung des Führens einer Weiterbildungsbezeichnung beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassen dabei: Eine Aktualisierung des Berufsausweises nimmt die Kammer nur vor, wenn die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung des Führens der Weiterbildungsbezeichnung von ihr selbst getroffen wurde. Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist zu beachten.
die Identität des Berufsangehörigen,
den betroffenen Beruf,
Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oder dem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen wurde,
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unberührt. Zweiter Abschnitt Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen