§ 9 SHKG
Für jeweils vollendete ist ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen. Der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes gehören so viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen an, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Kammermitglieder entspricht. Die so ermittelte Anzahl der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Mitglieder der Vertreterversammlung ist in dem Fall, dass sich eine Dezimalzahl ergibt, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
100 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte -
50 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -
50 Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes
15 Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes
30 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes
Berechnungsgrundlage für die Größe der Vertreterversammlung ist die Anzahl der Kammermitglieder zum 1. Juli des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.
Die Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt 5 Jahre.
Durch Satzung kann vorgeschrieben werden, dass der Vertreterversammlung außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Saarland als beratendes Mitglied angehört.
Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sind alle Kammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen oder eingeschränkt ist.
Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden.
Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung eine Zweidrittel-Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf hierbei weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn der Beschluss einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte.
ihm selbst,
einem seiner Angehörigen,
einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Sie ist von dem Präsidenten/der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Der Präsident/die Präsidentin hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammer eine Vertreterversammlung einzuberufen.
Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Widerspricht ein Mitglied der Durchführung des Umlaufverfahrens, so ist die Durchführung nicht zulässig. Widersprechen wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz, so ist der Beschluss bis zur nächsten Sitzung in Präsenz zurückzustellen. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung.