Art. 131 32026R0715
Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel
(1)
Gegen Entscheidungen der Unionsdesigngerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 120 findet die Berufung bei den Unionsdesigngerichten zweiter Instanz statt.
(2)
Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsdesigngericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3)
Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz anwendbar.