Erwägungsgrund 13 32023L2225
Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieser Richtlinie, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Bestimmungen durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Bestimmungen gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über die gesamtschuldnerische Haftung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die eine Aufhebung eines Vertrags über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für den Fall vorsehen, dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf des Kreditvertrags ausübt. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.