Erwägungsgrund 84 32023L2225
Die Mitgliedstaaten sollten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die als Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten und die als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion tätig sind oder Kredite in Form von Zahlungsaufschüben für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet, von den Zulassungs- und Eintragungsanforderungen ausnehmen können, wenn der Kredit zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – gewährt wird. Diese mögliche Ausnahme sollte von großen Unternehmen nicht dazu genutzt werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungs- und Eintragungsanforderungen zu vermeiden.