Erwägungsgrund 89 32023L2225
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass diesen zuständigen Behörden Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche angemessene Ausstattung bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nationalen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, wenn Kreditprodukte für Verbraucher nachteilig sind und vom Markt genommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten Daten über monatliche Ausfallquoten für verschiedene Arten von Verbraucherkreditprodukten, die für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie relevant sind, berücksichtigen. Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist.