Erwägungsgrund 73 32023L2225
Die Festlegung von Obergrenzen für Sollzinssätze, für den effektiven Jahreszins oder für die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher ist in zahlreichen Mitgliedstaaten gängige Praxis. Ein solches System von Obergrenzen hat sich als vorteilhaft beim Schutz von Verbrauchern vor übermäßig hohen Sollzinssätzen, effektiven Jahreszinsen oder Gesamtkosten von Krediten für den Verbraucher erwiesen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten ihre derzeit geltenden Rechtsvorschriften beibehalten können. Um den Verbraucherschutz zu verbessern, ohne den Mitgliedstaaten unnötige Beschränkungen aufzuerlegen, sollten angemessene Maßnahmen, wie etwa Obergrenzen oder Wucherzinssätze, vorhanden sein, um Missbrauch wirksam zu verhindern und um sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinsen oder Gesamtkosten von Krediten für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden.