Erwägungsgrund 92 32023L2225
Zur Erhöhung der Transparenz und des Verbrauchervertrauens sollten zuständige Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen verhängt wird, bekannt machen dürfen, sofern eine solche Bekanntgabe die Finanzmärkte nicht ernstlich gefährden und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.