Erwägungsgrund 61 32023L2225
Damit vollständige Transparenz gewährleistet ist, sollte der Verbraucher sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss des Kreditvertrags Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während des Vertragsverhältnisses sollte der Verbraucher außerdem über Änderungen des variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Änderungen informiert werden. Dies sollte unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften gelten, die sich nicht auf die Information des Verbrauchers beziehen und die die Bedingungen für Änderungen der Sollzinssätze und anderer wirtschaftlicher Konditionen des Kredits – sofern sie nicht Zahlungen betreffen – oder die Folgen solcher Änderungen regeln; dies sind beispielsweise Vorschriften, dass der Kreditgeber den Sollzinssatz nur dann ändern darf, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucher im Falle einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer bestimmter wirtschaftlicher Konditionen des Kredits freisteht, den Kreditvertrag zu beenden.