Erwägungsgrund 36 32023L2225
Damit Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden können, sollten ihnen rechtzeitig vor und nicht gleichzeitig mit dem Abschluss des Kreditvertrags angemessene vorvertragliche Informationen, einschließlich Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits und über die damit verbundenen Verpflichtungen, sowie angemessene Erläuterungen dazu gegeben werden, die sie in Ruhe und nach eigenem Ermessen sorgfältig prüfen können. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher ausreichend Zeit haben, die vorvertraglichen Informationen zu lesen und zu verstehen, Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Eine solche Anforderung sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates unberührt lassen.