Erwägungsgrund 87 32023L2225
Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Vorschriften über kollektive Kommunikationswege beizubehalten oder einzuführen, wenn dies für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksamkeit komplexer Geschäfte, wie etwa der Verbriefung von Krediten oder der Veräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken im Verwaltungswege, in Zusammenhang stehen.